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Art. 1 § 5a

Fassungen
01.01.2015 bis 31.01.2020 — BGBl. III Nr. 32/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 5a01.01.201531.01.2020 BGBl. III Nr. 32/2015 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. III Nr. 32/2015

Außerkrafttretensdatum

31.01.2020aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 5bis

Weiterbehandlung

  1. Absatz eins,[Antrag]
    1. Absatz a,
      Hat ein Hinterleger oder Inhaber eine der in den Regeln 11 Absätze 2 und 3, 20bis Absatz 2, 24 Absatz 5 Buchstabe b, 26 Absatz 2, 34 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii und 39 Absatz 1 angegebenen oder genannten Fristen nicht eingehalten, so behandelt das Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, die betreffende Zahlung oder den betreffenden Antrag dennoch weiter, wenn
      1. Absatz i,
        ein dahin gehender vom Hinterleger oder Inhaber unterschriebener Antrag auf dem amtlichen Formblatt beim Internationalen Büro eingereicht wird und
      2. Absatz i, i,
        innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum, an dem die betreffende Frist abgelaufen ist, der Antrag eingeht, die im Gebührenverzeichnis angegebene Gebühr entrichtet wird und zusammen mit dem Antrag alle Erfordernisse, für welche die betreffende Frist gilt, erfüllt werden.
    2. Absatz b,
      Ein Antrag, der Buchstabe a Ziffern i und ii nicht erfüllt, wird nicht als solcher betrachtet, und das Internationale Büro teilt dies dem Hinterleger oder Inhaber mit.
  2. Absatz 2,[Eintragung und Mitteilung]

Das Internationale Büro trägt jede Weiterbehandlung in das internationale Register ein und teilt dies dem Hinterleger oder Inhaber mit.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 32/2015

Im RIS seit

20.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR40169583